Da die verschiedenen Regelungen zu Krankenfahrstühlen in der Straßenverkehrs-ordnung (StVO), Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) und in der Fahrer-laubnisverordnung (FeV) immer wieder den Missbrauch durch nicht behinderte Per-sonen ermöglichten, haben die Länder im Sommer 2002 über den Bundesrat neue Regeln erlassen. Nachdem sich eine gewisse Verwirrung über die Auswirkungen der neuen Gesetze gelegt hat, kann nun zusammengefasst werden:
• (Einsitzige, motorgetriebene) Krankenfahrstühle mit einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg und mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 500 kg, einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h, einer Breite über alles von maximal 110 cm und einer Heckmarkierungs-tafel nach der ECE-Regelung 69 oben an der Fahrzeugrückseite dürfen ohne Führerschein gefahren werden; für Krankenfahrstühle mit einer größeren Höchst-geschwindigkeit ist eine Fahrerlaubnis der Klasse B erforderlich. Diese Regelung gilt seit dem 01. 09.2002. Wer in der Zeit vor dem 01.09.2002 bereits eine Prüf-bescheinigung für Krankenfahrstühle erworben hat, darf weiterhin Krankenfahr-stühle mit einem Leergewicht von max. 300 kg und einer Höchstgeschwindigkeit bis zu 25 km/h führen (bis 30 km/h, wenn der Krankenfahrstuhl bis zum 30.06.1999 erstmals in Verkehr gekommen ist und wenn er tatsächlich auch durch eine kör-perlich gebrechliche oder behinderte Person benutzt wird).
• Krankenfahrstühle können nur solche Fahrzeuge sein, die nach ihrer Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmt sind. Die Herausnahme eines Sitzes, die Drosselung des Motors, das Blockieren des Getriebes oder sonstige spätere Veränderungen, wie z.B. nachträglich ein-gebaute Zusatzeinrichtungen, genügen nicht, um aus einem (Klein-)Auto einen Krankenfahrstuhl zu machen. Die ganze Konstruktion des Fahrzeugs muss be-reits vom Hersteller auf den Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behin-derte Personen abgestellt sein. Krankenfahrstühle dürfen andererseits aber durchaus eine geschlossene Karosserie haben.
• Eine Führerscheinpflicht besteht selbst dann, wenn eine technische Überwachungs¬organisation das Fahrzeug fälschlich als "Krankenfahrstuhl" bezeichnet hat und eine Zulassungsstelle daraufhin (rechtswidrig) eine Betriebserlaubnis erteilt hat.
• Mini-Autos, die im allgemeinen eben keine Krankenfahrstühle sind, werden bis zu einem Leergewicht von weniger als 350 kg, einer bauartbedingten Höchstge-schwindigkeit von 45 km/h und einem Motor von bis zu 50 ccm als so genannte "Leichtfahrzeuge" behandelt; sie sind vom Zulassungsverfahren befreit, benötigen aber eine EG-Typgenehmigung oder eine Betriebserlaubnis, die entweder das Kraftfahrt-Bundesamt erteilt hat oder die noch von der Zulassungsstelle auf der Grundlage eines Gutachtens einer Technischen Überwachungsorganisation er-teilt werden muss. Sie müssen, wenn der Halter der Versicherungspflicht unter-liegt, ein Versicherungskennzeichen, sonst ein "normales" amtliches Kennzeichen führen. Und zum Fahren braucht man einen Führerschein der Klassen 3 oder B.
• Mini-Autos, die - richtigerweise - als Krankenfahrstuhl anzusehen sind, müssen die oben beschriebenen Voraussetzungen erfüllen. Für sie gilt das gleiche wie für die eben beschriebenen Leichtfahrzeuge. Allerdings dürfen sie von Personen, die schon eine Prüfbescheinigung für Krankenfahrstühle haben, ohne Führerschein gefahren werden!
Da keine neuen Prüfbescheinigungen für Krankenfahrstühle mehr ausgestellt wer-den, müssen Rollstuhlfahrer und Behinderte, die weder eine Prüfbescheinigung noch einen Führerschein der Klasse 3 bzw. B haben, sich entweder mit einem langsamen Fahrzeug (unter 15 km/h) zufrieden geben oder eine neue Regelung abwarten, die zur Zeit auf Druck der EU-Kommission erarbeitet wird und eine spezielle Führer-scheinregelung für die Mini-Autos bzw. Leichtfahrzeuge zum Gegenstand hat. Hier wird eine "abgespeckte" Klasse B – Regelung erwartet.
Der letzte Punkt betrifft zum Beispiel den PENDEL-Rollstuhl-Scooter. Der PENDEL ist ein schneller Elektroroller, in den ein Rollstuhlfahrer samt Rollstuhl hineinfahren kann. Vollautomatisch wird das Hinterteil des Fahrzeugs "zum Aufrollen" abgesenkt und dann wieder angehoben. Dabei wird zur Fixierung des Rollstuhls die elektro-pneumatisch betriebene Ladeklappe nach oben gestellt, wodurch die Laufräder des Rollstuhls fest und sicher eingeklemmt werden. Die jüngst überarbeitete High-Tech-Steuerung und -Antriebstechnik sorgen dafür, dass Rollifahrer schnell, sicher und leise vorwärts kommen. Dank des eingebauten Energierückführungssystems liegt die Reichweite mit einer Akkuladung bei beträchtlichen 50 km. Auf diese Weise werden die Leichtigkeit und Wendigkeit eines handbetriebenen Rollstuhls mit den Fahrleis-tungen eines 1500 W starken Elektrorollers verbunden, der sich zudem durch eine Steigfähigkeit von bis zu 25% auszeichnet. Auf Wunsch kann die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit auch auf 6, 10 oder 15 km/h reduziert werden.
Auch das Äußere kann sich sehen lassen. Das Design der Kunststoffkarosserie hält ohne weiteres mit einem modernen Roller italienischer Herkunft mit. Der PENDEL Rollstuhl-Scooter versteht sich als ein Angebot an alle Rollstuhlfahrer, die sich an häufig wechselnden Standorten aufhalten wollen oder müssen. Der PENDEL ist inso-fern für Alltag, Beruf und Freizeit gleichermaßen geeignet.